| Hausordnung - Verein Rockhouse Salzburg |
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Verein Rockhouse Salzburg 1. Diese Hausordnung ist materiell eine Benutzungsordnung. Sie gilt für alle Personen, die sich im Rockhouse aufhalten, insbesondere für die Besucher und Besucherinnen. Sie sind verpflichtet, die Bestimmungen der Hausordnung einzuhalten. Die Haus- und Betriebsordnung umfasst alle Räumlichkeiten des Rockhouse und die dazu gehörigen Außenbereiche. Sie regelt die Bedingungen für den Aufenthalt und das Verhalten von betriebsfremden Personen. Aufenthalte: 2. Der Zutritt zu den allgemein zugänglichen Räumlichkeiten des Rockhouse ist grundsätzlich nur berechtigten Personen während der Öffnungszeiten gestattet. 3. Veranstaltungsräume (großer Veranstaltungssaal und Foyer), sowie den Nebenräume können außerhalb der Zeit der Veranstaltungen, der Auf- und Abbauzeiten sowie Proben und Führungen, überdies nur von den zum Haus gehörenden Personen, betreten werden. 4. Veranstaltungen können nur von denjenigen Personen besucht werden, die die vom Veranstalter geforderten Besuchsbedingungen (z.B. Besitz einer Eintrittskarte, einer Einladung und dergleichen) erfüllen. 5. Der Zutritt zu den Künstlergarderoben /Backstagebereich ist nur den Künstlern sowie den in diesem Bereich dienstlich tätigen Personen gestattet.
6. Alle Personen, die das Rockhouse betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder behindert und belästigt wird. Es gelten die Regeln des guten Benehmens und des entsprechenden Auftretens. 9. Fluchtwege, Ausgänge, Durchgänge und Treppenhäuser dürfen nicht verstellt werden und sind stets von jeder Behinderung freizuhalten. 10. Es gelten alle maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene Schutzbestimmungen des Salzburger Jugendgesetzes. Verbote und Kontrollen: 11. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Rockhouse, das Veranstaltungspersonal, sowie der Sicherheits- und Ordnungsdienst sind angehalten, die notwendigen Maßnahmen zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Sicherheit in den Räumlichkeiten zu setzen. Sie sind auch berechtigt, den Zutritt zu verweigern oder einen Verweis aus zu sprechen. 12. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Rockhouse, das Veranstaltungspersonal und/oder der Sicherheits- und Ordnungsdienst sind daher berechtigt, Personen zu überprüfen, ob sie auf Grund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführung von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen für die Sicherheit ein Risiko darstellen. Sie sind mit Zustimmung der Personen auch angehalten, Bekleidungsstücke und mitgeführte Behältnisse/Taschen zu durchsuchen. Personen die ein Risiko für die Sicherheit darstellen, können daher zurückgewiesen und am Betreten der Räumlichkeiten gehindert werden. 13. Personen, die vor oder während einer Vorstellung Ruhestörungen verursachen, sowie solche, die durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand ein berechtigtes Ärgernis erregen, können daher zum Verlassen des Rockhouse verhalten werden.
15. Oberkleider, Rucksäcke, Taschen sowie Schirme, Stöcke und ähnliches sind von den Besuchern und Besucherinnen während der Veranstaltung in den hiezu vorgesehenen Kleiderablagen abzugeben. Die Mitnahme in die Veranstaltungsräume ist nicht gestattet.
17. Bestehende Rauchverbote sind strengstens einzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen: 18. Bei Foto-, Fernseh-, Film- und Videoaufnahmen erklärt sich der Besucher/die Besucherin mit eventuell entstehenden Aufnahmen seiner Person einverstanden. Zudem stimmt jede/r Besucher/in der Verwendung von Bildmaterial, das im Zuge der Veranstaltung mittels Foto, Film oder ähnlicher Medien aufgenommen wurde, zur Veröffentlichung zu. Haftung: 20. Jede Person, die die Räumlichkeiten des Rockhouse betritt, anerkennt, dass sie sich auf eigene Gefahr dort aufhält. Demnach kann das Rockhouse nicht für eingegangene Risken, Gefahren, einschließlich Körperverletzung, Schäden am oder Verlust von Privateigentum oder andere Vorfälle, die aus dem Besuch der Räumlichkeiten resultieren, verantwortlich gemacht werden. Unabhängig, ob sich die Vorfälle vor , während oder nach einer Veranstaltung ereignen. 21. Für etwaige im Zusammenhang mit der Veranstaltung auftretende Sach- und Körperschäden – insbesondere für mögliche Hörschäden – übernimmt das Rockhouse daher keine Haftung. Bei Konzerten kann auf Grund der Lautstärke die Gefahr von Hör- und Gesundheitsschäden nicht ausgeschlossen werden. Die Verwendung von Gehörschutz wird empfohlen. Gehörschutz ist an der Abendkasse auf Anfrage gegen Entgelt erhältlich. 22. Für Schäden, die von Veranstaltern, Veranstaltungsteilnehmern oder Besuchern verursacht werden, gelten, sofern er nicht gesondert Vereinbarungen getroffen wurden, darüber hinaus die entsprechenden straf- und zivilrechtlichen Bestimmungen.
Salzburg, im November 2008 |