1. Geltungsbereich
1.1. Diese Hausordnung ist eine Benutzungsordnung. Sie gilt für alle Personen, die sich im Rockhouse aufhalten, insbesondere für BesucherInnen. Sie sind verpflichtet, die Bestimmungen dieser Hausordnung einzuhalten.
Die Haus- und Betriebsordnung umfasst alle Räumlichkeiten des Rockhouse sowie die dazugehörigen Außenbereiche. Sie regelt die Bedingungen für den Aufenthalt und das Verhalten betriebsfremder Personen.
2. Aufenthalte
2.1. Der Zutritt zu den allgemein zugänglichen Räumlichkeiten des Rockhouse ist grundsätzlich nur berechtigten Personen während der Öffnungszeiten gestattet.
2.2. Veranstaltungsräume (großer Veranstaltungssaal und Foyer) sowie Nebenräume dürfen außerhalb der Veranstaltungszeiten, der Auf- und Abbauzeiten sowie von Proben und Führungen nur von zum Haus gehörenden Personen betreten werden.
2.3. Veranstaltungen können nur von Personen besucht werden, die die vom Veranstalter geforderten Besuchsbedingungen (z. B. Besitz einer Eintrittskarte, einer Einladung oder dergleichen) erfüllen.
2.4. Das Veranstaltungspersonal ist berechtigt, zur Überprüfung des Alters einen amtlichen Lichtbildausweis zu verlangen.
2.5. Der Zutritt zu Künstlergarderoben und Backstagebereichen ist ausschließlich den KünstlerInnen sowie den in diesen Bereichen dienstlich tätigen Personen gestattet.
3. Verhalten im Rockhouse
3.1. Alle Personen, die das Rockhouse betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Es gelten die Regeln des guten Benehmens und des entsprechenden Auftretens.
3.2. Den Anordnungen der MitarbeiterInnen des Rockhouse, des Veranstaltungspersonals sowie des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten. Personen, die diesen Anordnungen nicht nachkommen, können aus den Räumlichkeiten verwiesen werden.
3.3. Der Veranstalter übt in sämtlichen Räumlichkeiten des Rockhouse das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Personals ist insbesondere auch dann Folge zu leisten, wenn diese aus Gründen der Sicherheit, des Gesundheits- oder Jugendschutzes, der Ordnung oder des ordnungsgemäßen Veranstaltungsablaufs erfolgen.
3.4. Verstöße gegen die Hausordnung werden, sofern sie nicht strafrechtlich zu verfolgen sind, nach den entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen geahndet.
3.5. Fluchtwege, Ausgänge, Durchgänge und Treppenhäuser dürfen nicht verstellt werden und sind stets von jeder Behinderung freizuhalten.
3.6. Das Verteilen von Werbematerial, das Anbringen von Aufklebern oder sonstige Promotion-Aktivitäten sind nur mit vorheriger Genehmigung zulässig.
3.7. Es gelten alle maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene Schutzbestimmungen des Salzburger Jugendschutzgesetzes. Ergänzend dazu ist das Rockhouse bzw. der Veranstalter berechtigt, im Rahmen seines Hausrechts aus Gründen der Sicherheit, des Gesundheits- und Lärmschutzes weitere organisatorische Maßnahmen zu setzen. Ergänzende Hinweise zum Konzertbesuch von Kindern und Jugendlichen sind auf www.rockhouse.at veröffentlicht und Bestandteil des Hausrechts.
4. Verbote und Kontrollen
4.1. Die MitarbeiterInnen des Rockhouse, das Veranstaltungspersonal sowie der Sicherheits- und Ordnungsdienst sind angehalten, die notwendigen Maßnahmen zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Sicherheit in den Räumlichkeiten zu setzen. Sie sind berechtigt, den Zutritt zu verweigern oder einen Verweis auszusprechen.
Dies gilt insbesondere auch bei besonderen Gefährdungslagen, etwa durch hohe Lautstärke, Reizüberflutung, erhöhte Publikumsdichte oder veranstaltungsspezifische Situationen, auch im Hinblick auf Kinder und Jugendliche.
4.2. Zur Wahrung der Sicherheit sind die genannten Personen berechtigt, BesucherInnen daraufhin zu überprüfen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen der Mitführung von Waffen, gefährlichen oder feuergefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Mit Zustimmung der betroffenen Person können Bekleidungsstücke sowie mitgeführte Behältnisse und Taschen kontrolliert werden. Personen, die ein Risiko für die Sicherheit darstellen, können zurückgewiesen und am Betreten der Räumlichkeiten gehindert werden.
4.4. Personen, die vor oder während einer Veranstaltung Ruhestörungen verursachen oder durch ihr Verhalten oder ihren Zustand ein berechtigtes Ärgernis erregen, können zum Verlassen des Rockhouse aufgefordert werden. Den entsprechenden Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten.
4.5. Das Tragen oder Mitführen von extremistischen, rassistischen, diskriminierenden oder verfassungswidrigen Symbolen oder Inhalte ist untersagt.
4.6. Das Mitbringen von Glasbehältern, Dosen, pyrotechnischen Gegenständen, Fackeln, Stöcken, Schirmen, Transparenten, Waffen aller Art sowie sonstigen gefährlichen Gegenständen ist untersagt. Mobiltelefone sind während der gesamten Veranstaltungsdauer abzuschalten.
4.7. Die Mitnahme von Oberkleidern, Rucksäcken, Taschen bis zur Größe DIN A4 und ähnlichen Gegenständen in die Veranstaltungsräume ist nicht gestattet und muss an der Garderobe abgegeben werden.
4.8. Tiere jeglicher Art dürfen nicht in das Rockhouse mitgenommen werden.
4.9. In sämtlichen Veranstaltungsräumlichkeiten des Rockhouse ist das gesetzliche Rauchverbot einzuhalten.
5. Ton- und Bildaufnahmen
Bei Veranstaltungen im Rockhouse können Foto-, Film- und Videoaufnahmen angefertigt werden. Mit dem Betreten der Veranstaltungsräumlichkeiten erklärt sich der/die BesucherIn damit einverstanden, dass Bild- und Tonaufnahmen, auf denen er/sie erkennbar ist, zum Zweck der Dokumentation der Veranstaltung sowie der Öffentlichkeitsarbeit des Rockhouse (z. B. Website, Social Media, Printmedien) verwendet werden.
Die Verarbeitung der Aufnahmen erfolgt im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf Grundlage des berechtigten Interesses des Veranstalters. Personenbezogene Aufnahmen einzelner Personen werden nach Möglichkeit vermieden. BesucherInnen haben das Recht, der Anfertigung und Verwendung von Aufnahmen ihrer Person im Einzelfall zu widersprechen. In diesem Fall ist das Veranstaltungspersonal vor Ort zu informieren.
Das Anfertigen und Veröffentlichen von Ton- und/oder Bildaufzeichnungen durch BesucherInnen – auch zu privaten Zwecken – ist untersagt.
6. Haftung
6.1. Jede Person, die die Räumlichkeiten des Rockhouse betritt, anerkennt, dass sie sich auf eigene Gefahr dort aufhält. Das Rockhouse übernimmt keine Haftung für eingegangene Risiken, Gefahren, einschließlich Körperverletzungen, Schäden am oder Verlust von Privateigentum oder andere Vorfälle, die aus dem Besuch der Räumlichkeiten resultieren, unabhängig davon, ob sich diese vor, während oder nach einer Veranstaltung ereignen.
6.2. BesucherInnen nehmen zur Kenntnis, dass Veranstaltungen im Rockhouse mit erhöhter Lautstärke, Licht- und Reizbelastung verbunden sein können, und tragen für ihre persönliche gesundheitliche Eignung sowie für mitgebrachte Kinder selbst Verantwortung.
6.3. Für etwaige auftretende Sach- und Körperschäden – insbesondere für mögliche Hörschäden – übernimmt das Rockhouse keine Haftung. Die Verwendung von Gehörschutz wird empfohlen. Gehörschutz ist an der Abendkasse kostenlos erhältlich.
6.4. Für Schäden, die von Veranstaltern, VeranstaltungsteilnehmerInnen oder BesucherInnen verursacht werden, gelten – sofern keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden – die entsprechenden straf- und zivilrechtlichen Bestimmungen.
6.5. Unfälle oder Schäden sind unverzüglich zu melden.
6.6. Bei Unterbrechung oder Abbruch von Veranstaltungen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadenersatz oder Weiterführung der Veranstaltung.
6.7. Für Garderobe und abgelegte Gegenstände wird nur bei Abgabe an der Garderobe und gegen Garderobenschein gehaftet. Für in der Garderobe abgelegte oder in Kleidungsstücken befindliche Wertsachen (z. B. Geld, Ausweise, Schlüssel, Mobiltelefone, elektronische Geräte) wird keine Haftung übernommen.
6.8. Es gelten die jeweils aktuellen gesetzlichen Schutz- und Sicherheitsbestimmungen (z. B. gesundheitsrechtliche Verordnungen), die von den BesucherInnen einzuhalten sind.
7. Schlussbestimmungen:
Ergänzende veranstaltungsbezogene Regelungen (z. B. Aushänge, Website-Hinweise) konkretisieren diese Hausordnung und gehen ihr im Einzelfall vor.
AnsprechpartnerIn vor Ort ist das Veranstaltungspersonal bzw. die Veranstaltungsleitung.
Salzburg, März 2026
Die Jugendschutzgesetze betreffen alle jungen Menschen bis zu ihrem 18. Geburtstag und sind in der Kompetenz der Bundesländer. Ein Überblick zu Ausgehzeiten in Salzburg ist auf der Seite der Akzente Jugendinfo zu finden: https://jugend.akzente.net/jugendinfo/leben-a-z/jugendschutz/
Kinder unter 3 Jahren
Der Besuch von Konzerten ist für Kinder unter 3 Jahren nicht gestattet - auch nicht in Begleitung von Erziehungsberechtigten. Grund: hohe Lautstärke und Reizbelastung, Gesundheitsgefährdung.
Kinder von 3 bis 6 Jahren
Konzertbesuch nur in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson. Es besteht eine verpflichtende Gehörschutzpflicht (z. B. Kapselgehörschutz). Der Veranstalter behält sich das Recht vor, bei unzureichendem Schutz den Zutritt zu verweigern.
Kinder und Jugendliche von 7 bis 13 Jahren
Zutritt nur in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson. Gehörschutz wird dringend empfohlen, insbesondere bei lauteren Veranstaltungen (Rock, Metal, Elektronik etc.). Aufenthalt ist zeitlich nicht beschränkt, solange die Begleitung gewährleistet ist.
Jugendliche von 14 bis 15 Jahren
Dürfen bis 23:00 Uhr ohne Begleitung am Konzert teilnehmen. Längere Anwesenheit nur mit Begleitperson.
Gehörschutz wird empfohlen.
Jugendliche von 16 bis 17 Jahren
Dürfen bis 01:00 Uhr auch ohne Begleitung an Konzerten teilnehmen. Gehörschutz wird je nach Lautstärke dringend empfohlen.
Wichtige Hinweise
Eltern und Begleitpersonen tragen die Verantwortung für das Wohl des Kindes während der gesamten Veranstaltung.
Bei besonders lauten Konzerten oder Indoor-Veranstaltungen mit über 90 dB kann es auch für Jugendliche zu Gehörschäden kommen - wir empfehlen daher grundsätzlich allen Besucher:innen unter 18 Jahren Gehörschutz zu verwenden.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, bei Gefahr in Verzug, Nichtbeachtung der Altersregelungen oder fehlendem Gehörschutz vom Hausrecht Gebrauch zu machen.